Satzung

Die Satzung des SV Enger-Westerenger e.V.

§1 – Name, Sitz und Zweck
Nach Auflösung des Vereins TSG Wittekind Enger – gegründet am 20. Oktober 1945 –
und Beitritt seiner Mitglieder zum TUS Westerenger – dessen Gründung erfolgte am
01. September 1945 – nennt sich dieser ab dem 01. Juli 1993
Sportverein Enger-Westerenger e.V.
Er hat seinen Sitz in Enger im Kreis Herford.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Herford eingetragen und ist Mitglied des FLVW und des westfälischen Turnerbundes und anerkennt die Satzungen und Ordnungen des DFB, WFV,
FLVW und des WTB.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 – Mittel zur Förderung des Sports
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:
1. Abhaltung und Durchführung von regelmäßigen, methodisch geordneten Übungsstunden der im Verein betriebenen Sportarten.
2. Anschaffung und Erhaltung von durch Absatz 1 benötigten Geräten, Räumen, Anlagen, Plätzen usw.
3. Ausbildung und Schulung von zur sachgemäßen Leitung der im Verein betriebenen

Sportarten erforderlichen Personen und der Beschaffung der hierzu notwendigen . Literatur. 4. Teilnahme an den für die Abteilungen zuständigen Serienspielen bzw. Wettkämpfen
und sonstigen zweckdienlichen Veranstaltungen.

§3 – Mitgliedschaft und Aufnahme
Alle Personen, die dieses Statut anerkennen und bestrebt sind, in diesem Sinne mitzuwirken, können Mitglied des Vereins werden. Eine schriftliche Beitrittserklärung
ist notwendig, Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbeschränkt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, die für den offiziellen Spielbetrieb von Abteilungen
des Vereins nötig sind. Ohne Beitrittsantrag dürfen Leistungen und Einrichtungen
des Vereins nur für längstens 8 Wochen in Anspruch genommen werden.

§4 – Austritt, Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
1.) Mit dem Tode.
2.) Mit dem Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mehr als 2 Quartale

mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder wenn einem Mitglied sonstiges vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen.

3.) Durch Austritt, der schriftlich zum Ende eines Kalendervierteljahres dem Vorstand gegenüber zu erklären ist.

§5 – Verwaltung der Vereinsbelange, Mitgliedsbeiträge
Alle Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) verwaltet.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 – Vorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Hauptkassierer
Jugendleiter

Der Gesamtvorstand wird jeweils für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Der Vorstand bleibt zu den Neuwahlen im Amt.

2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandmitglieder anwesend ist. Sitzungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen.

3) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Geschäftsführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten.

4) der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich sind oder werden, allein mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

§7 – Haftung des Vorstandes
Der Vorstand und alle seine gewählten Mitglieder verrichtet seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen und ehrenamtlich. Eine sich evtl. aus dieser Aufgabenstellung ergebene Haftung einzelner Mitglieder ergibt sich aus § 31 BGB.

§8 – Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder gemäß § 3 haben Anspruch an allen durch das Vereinsstatut gewährleisteten Einrichtungen des Vereins. Alle Mitglieder haben Zutritt zu den Vereinsversammlungen. Stimmrecht besteht ab dem 14. vollendeten Lebensjahr.

§9 – Generalversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im 1.Quartal eines jeden Jahres statt, darüberhinaus, wenn es der Vorstand für erforderlich hält.
Die Einladung zu diesen/r Sitzung/en erfolgt vom Vorstand durch Veröffentlichung
in der heimischen Presse (Engerscher Anzeiger, Neue Westfälische) unter Bekannt- gabe der Tagesordnung.

§ 10 – Geschäftsordnung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
2. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, ersatzweise eines anderen Vorstandsmitgliedes in der Reihenfolge des § 6.
3. Zu Beginn der Versammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Über jede Sitzung oder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, und zwar von einem zu

wählenden Protokollführer. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden, in Bezug auf eine evtl. Satzungsänderung diese wörtlich. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.

§ 11 – Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 9/10 der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder nach § 8 auf einer nur mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung erfolgen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Der Vorstand muss in der Auflösungsversammlung den Mitgliedern Vorschläge von entsprechenden Organisationen unterbreiten. Die Versammlung muss einem Vorschlag zustimmen. Hiermit wird versichert, dass i.S.d. § 71 Abs.I S. 4 BGB die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

Enger, 12. Mai 2017

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